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Auktionsbedingungen |
Allgemeine Versteigerungsbedingungen Durch die Abgabe von Geboten werden nachfolgende Bedingungen anerkannt: 1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich gegen Höchstgebot und sofortige Bezahlung auf der Grundlage der Deutschen Versteigerungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Versteigerung erfolgt in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Der Versteigerer behält sich vor, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder bei Missverständnissen den Zuschlag zu verweigern oder nach erfolgtem Zuschlag nochmals auszurufen.
2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Bei gleich hohen Geboten entscheidet die Reihenfolge des Eingangs oder das Los. Schriftliche Gebote werden interessewahrend in der Weise ausgeführt, dass der Zuschlag auch bei höherem Gebot nur jeweils eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot erfolgt. Unbeschränkte Gebote (z. B. "bestens") werden bis zum 10fachen Ausrufpreis berücksichtigt. Der Bieter ist an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden. Der Versteigerer ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Gebote zu berücksichtigen, die unter dem Ausruf liegen. 3. Auf den Zuschlag werden Auktionsgebühren von 20%, im Versandfall Porto und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis sowie eine Versicherungsgebühr von 1,25‰ in Rechnung gestellt. Auf den Zuschlagspreis sowie die Provision, Porto/Verpackung und Versicherung wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 7%) erhoben. Die Mehrwertsteuerberechnung entfällt für ausländische Käufe außerhalb der Europäischen Union, wenn die Ware von uns direkt ins Ausland versandt wird sowie für Käufe von Händlern im EU-Binnenmarkt bei Vorlage einer gültigen UST-Identifikationsnummer. 4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesen selbstschuldnerisch. Die Zustellung der gekauften Lose erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Bieter, die schriftliche Gebote abgegeben haben, erhalten eine Vorausrechnung. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung bleiben die Lose Eigentum des Versteigerers. Erst nach Bezahlung der Vorausrechnung besteht Anspruch auf Aushändigung der gekauften Lose. Bei Zahlungsverzug erlöschen die Rechte des Käufers aus dem Zuschlag 14 Tage nach Zugang der Vorausrechnung. Befindet sich der Käufer im Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, neben der Geltendmachung von Verzugszinsen einen einmaligen Verzugszuschlag in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages zu erheben. Anstelle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist der Versteigerer auch berechtigt, das Los ohne weitere Benachrichtigung freihändig zu verkaufen oder ein weiteres Mal zu versteigern. Der ursprüngliche Erwerber haftet für den Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf den eventuellen Mehrerlös. Bis zur vollen Bezahlung der Auktionsrechnung ist er von weiteren Geboten ausgeschlossen. 5. Sammlungen, Posten etc. sind von jeglicher Reklamation ausgeschlossen. Reklamationen von Einzellosen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Loses erfolgen. Die Lose müssen sich in unverändertem Zustand befinden, was insbesondere für die unversehrte Versiegelung von eingeschweißten Marken oder Münzen gilt. Lediglich das Anbringen von FALSCH-Zeichen der Mitglieder des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP) gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein entsprechender schriftlicher Befund eines zuständigen Verbandsprüfers des BPP, des A.I.E.P. oder eines vereidigten Sachverständigen für Numismatik eingeholt wird. Will der Ersteigerer eine Prüfung vornehmen lassen, muß er den Versteigerer vorher darüber informieren. Die Reklamationsfrist wird dann verlängert. Dieses berührt jedoch die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose nicht. Eventuelle Prüfgebühren und sonstige Auslagen werden bei einer berechtigten Reklamation erstattet. Saalbieter kaufen grundsätzlich "wie besichtigt" und können lediglich versteckte Fehler reklamieren. Das gilt auch für Käufe durch Beauftragte oder Kommissionäre. Wer besichtigte Marken kauft oder kaufen läßt, kauft nicht "wie beschrieben", sondern "wie besichtigt". Bezeichnungen wie "Pracht", "Kabinett" etc. stellen die subjektive Einschätzung des Versteigerers dar und können nicht als "zugesicherte Eigenschaften" reklamiert werden. Die Bezeichnung "Pracht" beispielsweise wird für die fehlerfreie Durchschnittsqualität verwendet, auf welche sich die Bewertung des Michel-Kataloges bezieht. Marken, die mit "feinst" oder "fein" beschrieben sind, können kleine Fehler aufweisen. Stücke, deren Wert durch den Stempel bestimmt wird, können wegen anderer Qualitätsmängel nicht beanstandet werden. 6. Ansprüche aller Art gegen den Auktionator verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach erfolgtem Zuschlag. 7. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Beteiligten der Gerichtsstand Hamburg. Erfüllungsort ist Hamburg. 8. Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Festpreisverkäufe und den Handel mit Rücklosen. 9. Die Firma Hanseatische Briefmarkenauktionen oHG, Gebrüder Ehrengut kann zur Kreditprüfung bei der SCHUFA Holding AG, eine Auskunft einholen. Soweit nach Einrichtung eines kündbaren Kundenkontos Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, kann die Hanseatische Briefmarkenauktionen oHG Gebrüder Ehrengut zur Bonitätsüberwachung hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener Forderung) übermittelt die Hanseatische Briefmarkenauktionen oHG Gebrüder Ehrengut diese Informationen an die SCHUFA, die bei Nachweis des berechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt. |
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