Allgemeine Versteigerungsbedingungen
Durch die Abgabe von Geboten werden nachfolgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich gegen Höchstgebot und sofortige Bezahlung auf der Grundlage der Deutschen Versteigerungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Versteigerung erfolgt ausschließlich in fremden Namen und für fremde Rechnung des Auftraggebers, der den Versteigerer ermächtigt hat, den Zuschlag in eigenem Namen geltend zu machen. Die Namhaftmachung zwischen dem Auftraggeber (Einlieferer) und dem Ersteigerer (Käufer) ist auf Verlangen jederzeit gewährleistet. Der Versteigerer behält sich vor, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder bei Missverständnissen den Zuschlag zu verweigern oder nach erfolgtem Zuschlag nochmals auszurufen.
Die Mindeststeigerungssätze betragen:
bis EUR 50,- = EUR 2.-
bis EUR 100,- = EUR 5.-
bis EUR 500,- = EUR 10.-
bis EUR 1.000,- = EUR 20.-
bis EUR 2.000,- = EUR 50.-
bis EUR 5.000,- = EUR 100.-
bis EUR 10.000,- = EUR 200.-
bis EUR 20.000,- = EUR 500.-
bis EUR 50.000,- = EUR 1.000.-
bis EUR 100.000,- = EUR 2.000.-
darüber jeweils ca. 5 %. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen von diesen Sätzen abzuweichen.
2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Bei gleich hohen Geboten entscheidet die Reihenfolge des Eingangs oder das Los. Schriftliche Gebote werden interessewahrend in der Weise ausgeführt, dass der Zuschlag auch bei höherem Gebot nur jeweils eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot erfolgt. Unbeschränkte Gebote (z. B. "bestens") werden bis zum 10fachen Ausrufpreis berücksichtigt. Der Versteigerer übernimmt bei telefonischen Geboten weder Gewähr für das Zustandekommen der Verbindung noch für Übermittlungs- oder Verständigungsprobleme. Der Bieter ist an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden. Der Versteigerer ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Gebote zu berücksichtigen, die unter dem Ausruf (Startpreis) liegen.
3. Auf den Zuschlag werden Auktionsgebühren von 22%, im Versandfall Porto und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis sowie eine Versicherungsgebühr von 1,25 ‰ in Rechnung gestellt. Auf die Provision, Porto/Verpackung und Versicherung wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % erhoben. Auf Lose, die mit einem ° hinter der Losnummer gekennzeichnet sind (z.B. 1234°) wird zusätzlich eine Mehrwertsteuer von derzeit 19 % in Rechnung gestellt. Auf Lose, die mit einem * hinter der Losnummer gekennzeichnet sind (z.B. 1234*) wird zusätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer von derzeit 7% in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuerberechnung entfällt generell für ausländische Käufer außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten), wenn die Ware von uns gegen Versandnachweis direkt ins Ausland versandt wird. Die Mehrwertsteuerberechnung auf die Provision und alle Nebengebühren entfällt ebenfalls für Käufe von Käufern aus dem EU-Binnenmarkt bei Vorlage einer gültigen UST-Identifikationsnummer (Reverse Charge-Verfahren).
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesen selbstschuldnerisch. Die Zustellung der gekauften Lose erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Bieter, die schriftliche Gebote abgegeben haben, erhalten eine Vorausrechnung. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung bleiben die Marken Eigentum des Auftraggebers. Erst nach Bezahlung der Vorausrechnung besteht Anspruch auf Aushändigung der gekauften Lose. Kosten der Zahlung (Bankgebühren etc.) sind vom Käufer zu tragen.
Bei Zahlungsverzug erlöschen die Rechte des Käufers aus dem Zuschlag 14 Tage nach Zugang der Vorausrechnung. Befindet sich der Käufer im Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, neben der Geltendmachung von Verzugszinsen einen einmaligen Verzugszuschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages zu erheben. Anstelle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist der Versteigerer auch berechtigt, das Los ohne weitere Benachrichtigung freihändig zu verkaufen oder ein weiteres Mal zu versteigern. Der ursprüngliche Erwerber haftet für den Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf den eventuellen Mehrerlös. Bis zur vollen Bezahlung der Auktionsrechnung ist er von weiteren Geboten ausgeschlossen.
5. Sammlungen, Posten etc. sind von jeglicher Reklamation ausgeschlossen. Reklamationen von Einzellosen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Loses erfolgen. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Auftraggeber zu verweisen. Die Lose müssen sich in unverändertem Zustand befinden, was insbesondere für die unversehrte Versiegelung von eingeschweißten Marken oder Münzen gilt. Lediglich das Anbringen von FALSCH-Zeichen der Mitglieder des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP) gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein entsprechender schriftlicher Befund eines zuständigen Verbandsprüfers des BPP oder des A.I.E.P. oder ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für Numismatik eingeholt wird. Will der Ersteigerer eine Prüfung vornehmen lassen, muss er den Versteigerer vorher darüber informieren. Die Reklamationsfrist wird dann verlängert. Dieses berührt jedoch die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose nicht. Eventuelle Prüfgebühren und sonstige Auslagen werden bei einer berechtigten Reklamation erstattet.
Saalbieter kaufen grundsätzlich "wie besichtigt" und können lediglich versteckte Fehler reklamieren. Das gilt auch für Käufe durch Beauftragte oder Kommissionäre. Wer besichtigte Marken kauft oder kaufen lässt, kauft nicht "wie beschrieben", sondern "wie besichtigt".
Bezeichnungen wie "Pracht", "Kabinett", "sehr schön", "vorzüglich" etc. stellen die subjektive Einschätzung des Versteigerers dar und können nicht als "zugesicherte Eigenschaften" reklamiert werden. Die Bezeichnung "Pracht" beispielsweise wird für die fehlerfreie Durchschnittsqualität verwendet, auf welche sich die Bewertung des Michel-Kataloges bezieht. Marken, die mit "feinst" oder "fein" beschrieben sind, können kleine Fehler aufweisen. Stücke, deren Wert durch den Stempel bestimmt wird, können wegen anderer Qualitätsmängel nicht beanstandet werden.
6. Ansprüche aller Art gegen den Versteigerer und/oder den Auftraggeber verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach erfolgtem Zuschlag.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Beteiligten der Gerichtsstand Hamburg. Erfüllungsort ist Hamburg. Deutsches Recht gilt ausschließlich als vereinbart. Mündliche Abreden sind nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform.
8. Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Festpreisverkäufe und den Handel mit Rücklosen.
9. Die Firma Hanseatische Briefmarkenauktionen oHG, Gebrüder Ehrengut kann zur Kreditprüfung bei der SCHUFA Holding AG, eine Auskunft einholen. Soweit nach Einrichtung eines kündbaren Kundenkontos Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, kann die Hanseatische Briefmarkenauktionen oHG Gebrüder Ehrengut zur Bonitätsüberwachung hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener Forderung) übermittelt die Hanseatische Briefmarkenauktionen oHG Gebrüder Ehrengut diese Informationen an die SCHUFA, die bei Nachweis des berechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht betroffen.