Einlieferungsbedingungen
Stand: November 2018
1. Das eingelieferte Material ist anvertrautes Gut und bleibt bis zum Zuschlag Eigentum des Einlieferers.
2. Die Beschreibung des eingelieferten Materials erfolgt mit größter Sorgfalt, aber ohne Verbindlichkeit für den Versteigerer. Der Versteigerer haftet jedoch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Aufteilung des eingelieferten Materials in Lose und die Eingruppierung im Rahmen des Auktionskataloges wird auf der Grundlage umfassender Marktkenntnis vorgenommen und ist ausschließlich Sache des Versteigerers.
Die Rückgabe von Versteigerungsobjekten erfolgt grundsätzlich in der vom Versteigerer vorgenommenen Aufmachung. Bedarfsartikel, wie Alben jeder Art, Schuber und verwandte Artikel, gelten als Verpackungsmaterial. Eine Rückgabe, auch bei unverkauften Losen, kann nicht garantiert werden.
3. Der Versteigerer behält sich vor, eingeliefertes Material nachträglich ganz oder teilweise von der Auktion auszuschließen, wenn sich herausstellt, dass Angaben des Einlieferers nicht den Tatsachen entsprechen, Fälschungen oder andere Manipulationen festgestellt wurden. Ein Schadenersatz für den Einlieferer ist in diesem Fall ausgeschlossen.
4. Das eingelieferte Material wird mit größter Sorgfalt aufbewahrt und auf Kosten des Einlieferers ab Übernahme gegen Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser sowie Sturm in Höhe des Ausrufpreises abzüglich der vereinbarten Provision versichert. Der Ausrufpreis stellt die Entschädigungshöchstgrenze dar. Vor Feststellung des Ausrufpreises durch den Versteigerer gilt als Entschädigungshöchstgrenze der vorläufige Versicherungswert bei Übernahme.
5. Der Versteigerer ist ermächtigt, das eingelieferte Material selbst oder durch Dritte auf Echtheit und Erhaltungszustand prüfen und ggf. Prüfgutachten (Fotoatteste oder Befunde) anfertigen zu lassen. Die Prüfung erfolgt durch Sachverständige, z. B. des BPP (Bund Philatelistischer Prüfer), des A.I.E.P. (Association International des Experts Philatéliques), vergleichbare Institutionen oder freie Prüfer. Der Einlieferer erklärt sich mit seinem Auftrag damit einverstanden, dass der Prüfer die nach den Richtlinien des jeweiligen Verbandes anerkannten, notwendigen Maßnahmen für die Prüfung ergreift. Dies beinhaltet auch die Kennzeichnung von Fälschungen, Verfälschungen und Reparaturen. Die Gültigkeit der Prüfordnung des jeweiligen Prüfers wird vom Einlieferer ausdrücklich anerkannt. Eventuelle Prüfkosten und alle damit verbundenen Auslagen gehen zu Lasten des Einlieferers. In den Auslagen sind enthalten: Porto, Verpackung, Transportversicherung, Anfertigung von Fotokopien etc. Die Prüfgebühren werden dem Einlieferer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und bis zur endgültigen Abrechnung verauslagt.
Der Versteigerer ist ermächtigt, dem Einlieferer ab Entstehung der Prüfauslage bis zur endgültigen Abrechnung bankübliche Zinsen zu berechnen.
6. Im Fall einer Reklamation der Ware durch den Erwerber ist der Versteigerer ermächtigt, die Prüfung durch den BPP oder vergleichbare Institutionen zu veranlassen oder zu genehmigen, insbesondere im Streitfall. Bei einer daraus entstehenden berechtigten Reklamation trägt der Einlieferer die Prüfkosten und alle damit verbundenen Auslagen.
7. Im Fall einer berechtigten Reklamation ist der Versteigerer nach seinen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (AVB) verpflichtet, die Ware von dem Erwerber unter Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Ein dem Einlieferer eventuell bereits ausgezahlter Erlös aus dieser Ware ist sofort zur Rückzahlung fällig. Dies gilt entsprechend auch für die Nichteinlösung von Vorausrechnungen durch den Ersteigerer.
8. Gemäß AVB Ziffer 5 verjähren Ansprüche aller Art – insbesondere das Reklamationsrecht gemäß Ziffer 4 – gegen den Versteigerer und den Einlieferer mit Ablauf von drei Monaten, beginnend mit dem ersten Tag des auf den Versteigerungsmonat folgenden Kalendermonats. Im Verhältnis zwischen Versteigerer und Einlieferer verjähren sämtliche Ansprüche drei Monate später.
9. Der Versteigerer ist ermächtigt, die von ihm fest-gesetzten Ausrufpreise ohne Rücksprache mit dem Einlieferer bei Einzellosen um 10% und bei Sammlungen und Partien um 20% zu unterschreiten (branchenübliches Untergebot).
Einlieferer, die auf ihre eigenen eingelieferten Lose bieten und den Zuschlag erhalten, müssen die volle Kommissionsgebühr entrichten.
10. Der Versteigerer ist berechtigt, eingeliefertes Material innerhalb von vier Wochen nach der Auktion zu den vereinbarten Bedingungen anderweitig zu verkaufen (Rücklos- und Freihandverkäufe).
11. Die Abrechnung des Versteigerungserlöses erfolgt frühestens fünf Wochen, spätestens aber zwölf Wochen nach der Auktion zu den vereinbarten Bedingungen.